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Der Kabinettsbeschluss gibt dem Gebäudeeigentümer folgende Möglichkeiten

Bedarfsbasierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.

Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig. Der Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsbasierten Energieausweis beauftragen.

Völlige Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten hatte der Gebäudeeigentümer in der Übergangsfrist bis 30.09.2008. Unabhängig von Gebäudegröße und Baujahr konnte bis Ende September 2008 für jedes Gebäude ein verbrauchsbasierter Energieausweis erstellt werden.

Abschließend weisen wir noch einmal daraufhin, dass der Gesetzgeber eindeutig zwei Varianten zulässt – den verbrauchsbasierten und den bedarfsbasierten Energieausweis. So besteht also kein Zweifel daran, dass ein verbrauchsbasierter Energieausweis, auch ohne Begehung des zu bewertenden Objektes, absolut konform zur geltenden Gesetzesvorlage ist.

Um den Energieausweis hatten Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) und Bauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) lange gerungen. Hauptsächlich ging es um die Zulassung der beiden denkbaren Varianten eines bedarfs- oder verbrauchsbasierten Energieausweises. Umweltminister Gabriel hatte den Verbrauchsausweis bis zuletzt skeptisch betrachtet. Immobilienverbände lehnten dagegen den Bedarfsausweis als zu teuer ab. Mit dem Bundesratsbeschluss ist jetzt klar, dass sowohl der Bedarfs-, als auch der Verbrauchsausweis zugelassen werden.

 
 
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